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Jobs und Praktika in Schweden
 

Einreise und Aufenthaltsbestimmungen

Für die Einreise nach Schweden benötigen Bürger der Europäischen Union nur einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, der die Nationalität eindeutig kennzeichnet, was bei deutschen Personalausweisen der Fall ist. Als EU-Bürger mit gültigem Reisepaß oder gültigem Personalausweis darf man sich in Schweden bis zu drei Monaten aufhalten, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung beim Zentralamt für Migrationsfragen beantragen zu müssen. Man kann also jederzeit unbekümmert einreisen und auf Jobsuche gehen. Nähere Informationen auf Schwedisch, Englisch und Deutsch findet man auf der Homepage:

http://www.migrationsverket.se/



Aufenthaltserlaubnis für Studenten

Wer als Student zur Vorbereitung eines Arbeitsaufenthalts in Schweden an einem Sprachkurs teilnimmt, der länger als drei Monate dauert, sollte sich um eine Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Studenten kümmern. Die entsprechenden Anträge müssen in schriftlicher Form beim Zentralamt für Migrationsfragen rechtzeitig gestellt werden, können aber auch erst nach der Einreise in Schweden eingereicht werden. Die dafür notwendigen Formulare erhält man entweder im Sekretariat der jeweiligen Universität oder Hochschule, man kann sie sich aber auch auf der Homepage des Zentralamtes für Migrationsfragen herunterladen:

http://www.migrationsverket.se/swedish/eu/euees.html

Die entsprechenden Formulare findet man unter der Option "Blanketter". Zusätzliche Dokumente sind eine Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises, eine Kopie des Abiturzeugnisses, falls man beabsichtigt, ein Studium in Schweden zu beginnen; ansonsten reicht die Bestätigung der jeweiligen Universität oder Hochschule darüber, dass man einen Zusage für eine Studienplatz erhalten hat. Darüber hinaus wird eine schriftliche Erklärung verlangt, in welcher zugesichert wird, dass die persönliche finanzielle Versorgung für den Zeitraum des Sprachkurses oder Studiums gesichert ist. Hier reicht in der  Regel die Unterschrift der Eltern unter einem selbst verfaßten Schreiben, in dem bestätigt wird, dass man ausreichend finanzielle Unterstützung erhält und das schwedische Sozialversicherungssystem nicht in Anspruch nehmen wird.

Wenn alle Unterlagen komplett sind, schickt man diese einfach unter der auf dem Formular angegebenen Adresse an das Zentralamt für Migrationsfragen, Migrationsverket, und erhält ein paar Wochen darauf die Aufenthaltsgenehmigung per Post zugeschickt. Diese Aufenthaltsgenehmigung gilt für die Dauer des Sprachkurses oder aber den Zeitraum des Studiums. Dauert das Studium länger als ein Jahr, so wird die Aufenthaltsgenehmigung nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft und muß neu beantragt werden. Sobald man die Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, hat man als Student auch das Recht in Schweden zu arbeiten. Beantragung und Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung ist kostenlos.


Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer

Sollte man die Absicht haben, sich beruflich in Schweden niederlassen zu wollen, so muß man zuerst einmal eine Kopie von Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Als Arbeitnehmer hat man das Recht, mit seiner Arbeit in Schweden schon zu beginnen, obwohl noch keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist. Um eine Aufenthaltsgenehmigung als Arbeitnehmer zu erlangen, muß dem Antrag eine Kopie des Arbeitsvertrages beigefügt werden, aus der Anstellungszeitraum und Arbeitsform deutlich hervorgehen. Der Arbeitsvertrag muß vom schwedischen Arbeitgeber verfasst und unterschrieben worden sein. Außer dem Namen des Unternehmens, deren Adresse und Telefonnummer sollte auch der Name einer Kontaktperson im Unternehmen angegeben werden. Für den Fall, dass das angestrebte Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr dauert, wird eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erteilt. Sollte das Arbeitsverhältnis kürzer als ein Jahr sein, so wird die Aufenthaltsgenehmigung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt. In beiden Fällen wird die ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung dem Antragsteller per Post an seine Adresse in Schweden zugeschickt.




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