
Rechtliche Rahmenbedingungen – Einreise, Aufenthalt, Arbeit, Anerkennung von Zeugnissen
 Für deutsche Staatsangehörige ist es rechtlich problemlos, in Großbritannien zu leben und zu arbeiten. Als EU-Bürger genießen sie Freizügigkeit innerhalb des Unionsgebiets. Das heißt konkret:
Einreise
Deutsche können jederzeit in das Vereinigte Königreich einreisen, egal zu welchem Zweck oder in welcher Absicht. Benötigt wird nur ein Personalausweis oder Reisepass, der prinzipiell mindestens sechs Monate länger gültig sein soll, als der Aufenthalt voraussichtlich dauern wird.
Aufenthalt
Deutsche können sich in jedem Fall sechs Monate ununterbrochen im Vereinigten Königreich aufhalten. Wenn sie länger bleiben wollen, müssen sie eine Arbeitsstelle oder einen sonstwie gesicherten Lebensunterhalt vorweisen können. Alternativ können sie versuchen, den Behörden glaubhaft zu machen, dass sie sich ernsthaft um Arbeit bemühen und eine realistische Chance haben eine Stelle zu finden. Wenn diese Hürde genommen wird, ist der Aufenthalt prinzipiell unbegrenzt möglich.
Nach sechs Monaten kann man eine offizielle Aufenthaltsgenehmigung beantragen (residence permit). Dies ist zwar nicht verpflichtend; es ist aber oft hilfreich, wenn man sein Aufenthaltsrecht in schwarz auf weiß verbriefter Form nachweisen kann. Das gilt besonders, wenn man sich dauerhaft in Großbritannien niederlassen will. Ausgestellt wird die Genehmigung vom Immigration and Nationality Directorate im Home Office, d.h. im britischen Innenministerium. Den Antrag sollte man dann rechtzeitig vor Ablauf der ersten sechs Monate stellen.
Arbeit
Als EU-Bürger brauchen Deutsche im Vereinigten Königreich keine Arbeitserlaubnis. Jeder kann ohne weitere Formalitäten auf Jobsuche gehen.
Achtung! Die Kanalinseln und die Isle of Man sind zwar klassische Ziele für anglophile Touristen, gehören staatsrechtlich aber weder zum Vereinigten Königreich noch zur EU – hier braucht man daher die Arbeitserlaubnis noch. Ansprechpartner sind die Behörden vor Ort.
Anerkennung von Ausbildungszeugnissen und –abschlüssen
In Großbritannien ist wie in Deutschland der Zugang zu bestimmten Berufen reglementiert: Wer in diesen Berufen arbeiten will, muss zwingend eine anerkannte Ausbildung bzw. einen anerkannten Abschluss vorweisen können. Dazu zählen z.B. Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker, Lehrer oder auch Architekten.
Unter Umständen kommen noch weitere Zulassungsbedingungen hinzu; etwa die Registrierung durch bzw. die Mitgliedschaft in diversen Berufsverbänden oder staatliche Prüfungen.
Als Ausländer muss man hier zunächst abklären, inwieweit die eigenen Qualifikationen im Einzelfall anerkannt werden können. Dazu kann man sich wenden an:
UK NARIC ECCTIS Ltd. Oriel House Oriel Road Cheltenham Gloucester GL50 1XP Internet: http://www.naric.org.uk/
NARIC steht für National Academic Recognition Information Centre. Die zuständige Regierungsbehörde ist das Handels- und Industrieministerium:
Department of Trade and Industry Ashdown House 123 Victoria Street London SW1E 6RB Internet: http://www.dti.gov.uk/
In Deutschland informiert:
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Sekretariat der Kultusministerkonferenz Lennéstrasse 6 53113 Bonn Internet: http://www.kmk.org/
Seit langem bemüht sich die EU um eine automatische wechselseitige Anerkennung von Ausbildung und Abschlüssen der Mitgliedsländer. Wie weit man bisher auf diesem dornenvollen Weg gekommen ist, kann hier nachgelesen werden: http://europa.eu.int/comm/education/policies/ rec_qual/recognition/index_de.html
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